An der Klosterbrauerei R. E. B. oHG (im folgenden: oHG) waren Frau M. B. zu 51 % und die Klägerin zu 49 % beteiligt, nachdem letztere am 20. Dezember 1972 diese Beteiligung entgeltlich erworben hatte. Ebenfalls am 20. Dezember 1972 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert, § 7 erhielt folgende Fassung:
"Die Geschäftsführung obliegt allein Fräulein M. B. ... Jedoch ist bei Grundstücks- und Bauangelegenheiten im Wertansatz von über 150.000,-- DM die Zustimmung des anderen Gesellschafters im Innenverhältnis erforderlich."
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