BGH - Urteil vom 04.11.1996
II ZR 48/95
Normen:
BGB § 708 ; HGB § 116 ;
Fundstellen:
BB 1997, 115
DB 1997, 153
DStR 1997, 80
MDR 1997, 150
NJW 1997, 314
WM 1996, 2340
ZEV 1997, 34
ZIP 1996, 2164
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Schadensersatzpflicht des geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG wegen Überschreitung der gesellschaftsvertraglich eingeräumten Befugnisse

BGH, Urteil vom 04.11.1996 - Aktenzeichen II ZR 48/95

DRsp Nr. 1997/41

Schadensersatzpflicht des geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG wegen Überschreitung der gesellschaftsvertraglich eingeräumten Befugnisse

»Überschreitet der geschäftsführende Gesellschafter einer OHG die ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eingeräumten Befugnisse, so kommt es für die Frage einer daran anknüpfenden Ersatzpflicht allein darauf an, ob ihm der Kompetenzverstoß vorgeworfen werden kann; unerheblich ist dagegen, ob dem Gesellschafter bei der Durchführung der Geschäftsführungsmaßnahme selbst ein Verschulden zur Last fällt oder nicht.«

Normenkette:

BGB § 708 ; HGB § 116 ;

Tatbestand:

An der Klosterbrauerei R. E. B. oHG (im folgenden: oHG) waren Frau M. B. zu 51 % und die Klägerin zu 49 % beteiligt, nachdem letztere am 20. Dezember 1972 diese Beteiligung entgeltlich erworben hatte. Ebenfalls am 20. Dezember 1972 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert, § 7 erhielt folgende Fassung:

"Die Geschäftsführung obliegt allein Fräulein M. B. ... Jedoch ist bei Grundstücks- und Bauangelegenheiten im Wertansatz von über 150.000,-- DM die Zustimmung des anderen Gesellschafters im Innenverhältnis erforderlich."