BGH - Urteil vom 07.03.1984
IVa ZR 152/82
Normen:
BGB § 2330 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 917
NJW 1984, 2939
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Schenkung aufgrund einer sittlichen Pflicht

BGH, Urteil vom 07.03.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 152/82

DRsp Nr. 1996/6054

Schenkung aufgrund einer sittlichen Pflicht

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schenkung des Erblassers seiner sittlichen Pflicht entspricht.«

Normenkette:

BGB § 2330 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist das einzige Kind, nämlich die Tochter aus erster Ehe, des am 15. Januar 1976 im Alter von 79 Jahren verstorbenen Erblassers, eines Arztes. Sie verlangt 1/4 des Nachlaßwertes als ihren Pflichtteil und eines Pflichtteilsergänzung von der Beklagten. Diese war seit 13. Juli 1972 die zweite Ehefrau des Erblassers und ist aufgrund des Erbvertrages vom 1. Oktober 1975 seine Alleinerbin.

In der Revisionsinstanz geht es nur noch um zwei Positionen bei der Errechnung der Forderung. Soweit die Klägerin Pflichtteilserhöhung deshalb begehrte, weil nach ihrer Ansicht der Wert des Grundeigentums überhaupt zu niedrig angesetzt gewesen sein soll, hat der Senat durch Beschluß vom 9. März 1983 ihre Revision nicht angenommen.