FG Saarland - Urteil vom 13.11.2007
2 K 2236/04
Normen:
ErbStG § 7 ; ErbStG § 9 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 393

Schenkung einer Besserungsabrede-Forderung

FG Saarland, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 2 K 2236/04

DRsp Nr. 2008/729

Schenkung einer "Besserungsabrede-Forderung"

Bei Schenkung einer Forderung, für die eine Besserungsabrede besteht, tritt die "Bereicherung" i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Forderung wieder werthaltig wird.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 7 ; ErbStG § 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen, drei Schwestern, streiten mit dem Beklagten um die Frage, ob und ggf. wann im Falle der Einbringung einer Forderung, für die ein Besserungsschein vorliegt, in eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ein schenkungsteuerlich relevanter Vorgang zu sehen ist.

Die Eltern der Klägerinnen, die Eheleute MG und TG, waren zu jeweils 25 % Gesellschafter der X GmbH (künftig: GmbH; ErbStA, Bl. 11). Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1992 gründeten die Klägerinnen und ihre Eltern die "G-Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts" (künftig: GbR; ErbStA, Bl. 11 ff.). Zweck der GbR ist das Halten und die Verwaltung von Vermögen jeder Art. Am Vermögen der GbR wurden MG und TG mit jeweils 0,5 % sowie die Klägerinnen zu jeweils 33 % beteiligt. Zwischenzeitlich halten nur noch die Klägerinnen die Anteile an der GbR zu gleichen Teilen (Bl. 20).