FG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2003
4 K 2649/01 Erb
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 6 Satz 5 ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3 ; ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2 ; ErbStR R. 17 Abs. 7;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1232
EFG 2003, 1259

Schenkung; Nießbrauchsvorbehalt; Stundung; Erbschafsteuer-Stundung; Kapitalwert; Aktien - Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG im Zusammenhang mit dem gem. § 25 ErbStG zu berechnenden Stundungsbetrag

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 4 K 2649/01 Erb

DRsp Nr. 2003/10336

Schenkung; Nießbrauchsvorbehalt; Stundung; Erbschafsteuer-Stundung; Kapitalwert; Aktien - Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG im Zusammenhang mit dem gem. § 25 ErbStG zu berechnenden Stundungsbetrag

Bei der schenkweisen Übertragung von Aktien unter Nießbrauchvorbehalt ist der Kapitalwert dieser Belastung als Berechnungsgrundlage der zinslos zu stundenden Erbschaftsteuer in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG um den Anteil zu kürzen, der dem Verhältnis des steuerlichen Erwerbes zu dem bei der Steuerfestsetzung befreiten Vermögen entspricht.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 6 Satz 5 ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3 ; ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2 ; ErbStR R. 17 Abs. 7;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 28.06.1996 übertrug der Kläger seiner Tochter A die Grundstücke...unter dem Vorbehalt, ihm ein unentgeltliches lebenslanges Nießbrauchsrecht an den zuvor bezeichneten Grundstücken einzuräumen. Eine etwaige Schenkungsteuer übernahm der Kläger.

Mit weiterem notariellem Vertrag vom 22.02.2000 übertrug der Kläger auf seine Tochter unentgeltlich 695.384 Aktien der.... Gemäß § 2 des Vertrags behielt sich der Schenker einen sogenannten Vertragsnießbrauch vor:

"1. Das Gewinnbezugsrecht verbleibt beim Schenker, sämtliche Dividenden fallen dem Schenker zu.