FG Hessen - Urteil vom 06.12.2004
1 K 2569/02
Normen:
AO § 44 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 5 Nr. 2 ; AO § 191 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 799

Schenkung; Schenkungsteuer; Inanspruchnahme; Verjährung; Gesamtschuldner - Verjährung bei der Inanspruchnahme des Schenkers

FG Hessen, Urteil vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 2569/02

DRsp Nr. 2005/2549

Schenkung; Schenkungsteuer; Inanspruchnahme; Verjährung; Gesamtschuldner - Verjährung bei der Inanspruchnahme des Schenkers

1. Hat das Finanzamt durch Anzeige des Notars von der Schenkung im Jahr 01 Kenntnis erlangt, führt die Abgabe der Schenkungsteuererklärung durch den Beschenkten im Jahr 02 nicht zu einem neuen Beginn der Verjährungsfrist. 2. Die Verjährung für den Schenker als Gesamtschuldner tritt in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Verjährung für den Haftungsschuldner nach § 191 Abs. 2 Satz 2 AO erst dann ein, wenn der primär in Anspruch zu nehmende Erwerber nicht zahlungsfähig ist.

Normenkette:

AO § 44 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 5 Nr. 2 ; AO § 191 Abs. 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist nunmehr streitig, ob die Klägerin als Schenkerin noch für die Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden kann.

Mit notarieller Urkunde vom 12.02.1997 des Notars ..., ..., Urkunden-Nr. .../97 übertrug die Klägerin zwei Grundstücke in der Gemarkung D auf ihren Sohn B.

Nach Anzeige des Erwerbs durch den Notar noch im Februar 1997 wurde der Beschenkte im Jahr 1998 zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert, die am 17.09.1998 beim Beklagten einging.