BFH - Urteil vom 12.07.2000
II R 26/98
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, 5; BGB § 765 Abs. 1, § 774 Abs. 1, 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2297
BFH/NV 2000, 1557
BFHE 192, 118
DStR 2000, 1866
NJW 2001, 704
ZEV 2000, 462
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Schenkungsteuer bei Bürgschaftsübernahme

BFH, Urteil vom 12.07.2000 - Aktenzeichen II R 26/98

DRsp Nr. 2000/8368

Schenkungsteuer bei Bürgschaftsübernahme

»1. Die Übernahme einer Bürgschaft als solche stellt keine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Gleiches gilt für Leistungen des Bürgen an den Gläubiger aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung. 2. Die Bestellung einer Bürgschaft und die nachfolgende Inanspruchnahme des Bürgen können ausnahmsweise als freigebige Zuwendung des Bürgen an den Schuldner angesehen werden, wenn nach den objektiven Umständen der Schuldner von dem Bürgen endgültig von der gegen ihn (weiter-)bestehenden Forderung befreit werden sollte. Die bloße Möglichkeit, als Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden und mit dem übergegangenen Anspruch gegen den Schuldner auszufallen, reicht für eine derartige Annahme nicht.«

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, 5; BGB § 765 Abs. 1, § 774 Abs. 1, 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Zur teilweisen Umschuldung von Darlehen hatte die H-Bank dem Kläger 1983 einen Kontokorrentkredit über 500 000 DM eingeräumt, für den sich seine Mutter (M) selbstschuldnerisch verbürgte. M wurde 1987 aus dieser Bürgschaft von der H-Bank in Anspruch genommen und zahlte am 2. Dezember 1987 in Teilerfüllung ihrer Bürgschaftsverpflichtung 250 000 DM.