FG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2004
4 K 5726/01 Erb
Normen:
AO § 47 § 169 § 170 ; EGAO Art. 97 § 10 Abs. 5 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 470

Schenkungsteuer; Festsetzungsverjährung; Anlaufhemmung; Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung; Kenntnis - Fristbeginn bei Verjährung; Verhältnis der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und § 170 Abs. 5 Nr. 2 2. Alt. AO

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 4 K 5726/01 Erb

DRsp Nr. 2006/11576

Schenkungsteuer; Festsetzungsverjährung; Anlaufhemmung; Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung; Kenntnis - Fristbeginn bei Verjährung; Verhältnis der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und § 170 Abs. 5 Nr. 2 2. Alt. AO

Durch eine im vierten Jahr nach Entstehung der Steuer erfolgte Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung tritt keine weitere Anlaufhemmung von drei Jahren ab der im gleichen Jahr eingetretenen Kenntnis der Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung ein; vielmehr beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist in diesem Fall mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung.

Normenkette:

AO § 47 § 169 § 170 ; EGAO Art. 97 § 10 Abs. 5 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Schenkungsteuer durch den Beklagten im Zusammenhang mit einem Verkauf von Aktien der Firma B-AG vom 4. April 1991.