FG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.2004
4 K 5303/96 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 12 Abs. 1, 12 Abs. 2 ; BewG § 12 Abs. 1 ;

Schenkungsteuer; Grundbesitz; Grundstück; Rückgewähranspruch; Restitution; Familien-GbR; Bewertung; Bestimmbarkeit; Einheitswert; unentgeltliche Zuwendung - Schenkungsteuer und Bewertungsfragen bei Abtretung unbestimmter Restitutionsansprüche für DDR-Grundbesitz vor Erlass der Ausgleichsvorschriften

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 4 K 5303/96 Erb

DRsp Nr. 2007/9065

Schenkungsteuer; Grundbesitz; Grundstück; Rückgewähranspruch; Restitution; Familien-GbR; Bewertung; Bestimmbarkeit; Einheitswert; unentgeltliche Zuwendung - Schenkungsteuer und Bewertungsfragen bei Abtretung unbestimmter Restitutionsansprüche für DDR-Grundbesitz vor Erlass der Ausgleichsvorschriften

1. Durch einen 15.05.1990 zwischen Vater und Sohn geschlossenen Vertrag über die Gründung einer GbR konnten unabhängig von dessen Wortlaut weder Restitutionsansprüche des Vaters betr. enteigneten DDR-Grundbesitzes noch künftige derartige Restitutionsansprüche eingebracht werden, so dass der Sohn durch die Aufnahme in die GbR keinen Vermögensvorteil erlangte. 2. Die Einbringung künftiger Ansprüche in eine Gesellschaft ist nur möglich, wenn sie bestimmbar sind und ihr künftiges Entstehen als wahrscheinlich angenommen werden kann. 3. Ansprüche, die die Rechtsordnung noch gar nicht kennt, weil für sie noch keine gesetzlichen Regelungen geschaffen sind und sie sich auch nicht im Rahmen eines bereits begonnenen Gesetzgebungsverfahrens schon hinreichend konkretisiert haben, sind grundsätzlich nicht bestimmbar.