FG Niedersachsen - Urteil vom 14.04.2004
3 K 198/02
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 456
EFG 2005, 289
Steuertelex 2005, 215
ZEV 2005, 408

Schenkungsteuer; Pflegeleistung; Austauschvertrag; Pflegebedürftigkeit - Schenkungsteuer bei Pflegeleistungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 3 K 198/02

DRsp Nr. 2005/741

Schenkungsteuer; Pflegeleistung; Austauschvertrag; Pflegebedürftigkeit - Schenkungsteuer bei Pflegeleistungen

1. Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 ErbStG wird auch durch eine sog. gemischte freigebige Zuwendung verwirklicht. Eine solche ist gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in selbstständige Leistungen aufteilen lässt. 2. Hege- und Pflegeleistungen, die aufgrund eines Übergabevertrages gegenüber der Überlasserin in kranken und alten Tagen geschuldet werden, sind nicht als Gegenleistungen im Wert der Schenkung zu berücksichtigen, da es sich um aufschiebend bedingte Leistungen handelt, wenn sie erst bei Eintritt der tatsächlichen Pflegebedürftigkeit anfallen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand: