FG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2003
4 K 1210/02 Erb
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStR R. 18 Abs. 3 Nr. 2;

Schenkungsteuer; Zuwendung; Kapitalgesellschaft; Anteilswert; Bereicherung; Gesellschafter; Naher Angehöriger - Schenkung an eine Kapitalgesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 4 K 1210/02 Erb

DRsp Nr. 2005/10706

Schenkungsteuer; Zuwendung; Kapitalgesellschaft; Anteilswert; Bereicherung; Gesellschafter; Naher Angehöriger - Schenkung an eine Kapitalgesellschaft

Eine freigebige Zuwendung an eine Kapitalgesellschaft kann bei deren Gesellschafter mangels einer Bereicherung auf Kosten des Zuwendenden auch dann nicht in Form der Erhöhung des Anteilswerts erfasst werden, wenn der Zuwendende naher Angehöriger des Gesellschafters ist.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStR R. 18 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die schenkungsteuerlichen Folgen eines Unternehmensverkaufs.