FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.06.2002
2 K 627/00
Normen:
BGB § 516 ; ErbStG (1991) § 13 Abs. 1 Nr. 15 ; ErbStG (1991) § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ; ErbStG (1991) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1539

Schenkungsteuerpflicht einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung durch eine Handwerkskammer an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; Schenkungsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 2 K 627/00

DRsp Nr. 2002/17176

Schenkungsteuerpflicht einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung durch eine Handwerkskammer an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; Schenkungsteuer

1. Eine freigiebige Zuwendung im Sinne des ErbStG liegt vor, wenn eine Schenkung nach § 516 BGB gegeben ist, denn im Erbschaftsteuerrecht gilt das Prinzip der Maßgeblichkeit des Zivilrechts. 2. Eine unentgeltliche Grundstücksübertragung von einer Handwerkskammer auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit, da § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG wegen des Tatbestandsmerkmals der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke ersichtlich nur für Körperschaften des privaten Rechts gelten kann, und auch der Geltungsbereich der Befreiung für Gebietsköperschaften gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG nicht im Wege der Auslegung auf eine Realkörperschaft ausgedehnt werden kann.

Normenkette:

BGB § 516 ; ErbStG (1991) § 13 Abs. 1 Nr. 15 ; ErbStG (1991) § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ; ErbStG (1991) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Grundstücksübertragung der Schenkungsteuer unterliegt.