SchlHOLG - Beschluss vom 31.07.2015
3 Wx 120/14
Normen:
§§ 119, 1943 f, 1953 BGB;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 VI 461/14

Anforderungen an die Erklärung der IrrtumsanfechtungNotwendigkeit der Angabe des Anfechtungsgrundes

SchlHOLG, Beschluss vom 31.07.2015 - Aktenzeichen 3 Wx 120/14

DRsp Nr. 2016/1267

Anforderungen an die Erklärung der Irrtumsanfechtung Notwendigkeit der Angabe des Anfechtungsgrundes

1. Die Prüfung eines Anfechtungsgrundes hat das Gericht nicht auf den in der Anfechtungserklärung ausdrücklich aufgeführten Sachverhalt zu beschränken. Eine wirksame Anfechtungserklärung bedarf nur der eindeutigen Kundgabe eines Anfechtungswillens, nicht der Angabe eines Anfechtungsgrundes. Der Anfechtende kann seine Beweggründe auch im Nachlassverfahren noch erläutern.2. Ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses (§ 119 Abs. 2 BGB) liegt nur vor, wenn der Erbe von einer Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen ist. Daran fehlt es, wenn dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war, weil er selbst keine genauen Vorstellungen vom Nachlassbestand hatte.3. Meint der Erbe, dass die Frist zur Ausschlagung des Erbes erst mit Erhalt des Erbscheins zu laufen beginnt, liegt nicht nur ein unbeachtlicher Irrtum über die Rechtsfolgen seines Verhaltens vor, sondern stellt sich ein solcher Irrtum vielmehr als Inhaltsirrtum dar. Orientierungssätze: Irrtümliche Annahme, die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginne erst mit Erhalt des Erbscheins, ist beachtlicher Inhaltsirrtum

Tenor