SchlHOLG - Urteil vom 15.06.2012
3 U 28/11
Normen:
§§ 812, 818, 2057a, 2303, 2311, 2316, 2325 BGB;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1/11

Ausgleichung; Pflichtteil

SchlHOLG, Urteil vom 15.06.2012 - Aktenzeichen 3 U 28/11

DRsp Nr. 2012/22008

Ausgleichung; Pflichtteil

1. Die Stellung als Alleinerbe schließt nicht aus, dass der Alleinerbe nach den §§ 2316 Abs. 1 S. 1, 2057 a Abs. 1 BGB Ausgleichung seiner Leistungen (hier: Pflege der Erblasserin) gegenüber den Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten verlangen kann.2. Für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichung nach § 2057 a Abs. 3 BGB sind keine minutiösen Einzelfeststellungen erforderlich, vielmehr ist eine "Gesamtschau" vorzunehmen. Es sind zunächst die Dauer und der Umfang der auszugleichenden Leistung zu berücksichtigen, insbesondere der Leistungszeitraum und der tägliche Aufwand. Ferner ist in die Erwägungen einzubeziehen, in welchem Umfang der Nachlass erhalten wurde. Andererseits müssen auch die Vermögensinteressen der weiteren Erben sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden. Der Ausgleichungsbetrag darf allerdings nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen Orientierungssätze: Ausgleichungsansprüche des Alleinerben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. März 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg, Aktenzeichen 1 O 1/11, geändert und wie folgt neu gefasst: