Mandatssituation 5.5: Einheits- oder Trennungslösung

Autor: Mangold

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren

Die Eheleute testieren wie folgt: "Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nacherben unseres gemeinschaftlich erarbeiteten Vermögens sollen bei dem Tod des Letztversterbenden unsere Kinder zu jeweils 1/2 werden." Wer wird Erbe nach dem Tod des Erstversterbenden?

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Auslegung gemeinschaftlicher Ehegattentestamente

Bei der Auslegung i.d.R. handschriftlich abgefasster, gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten stellt sich häufig die Frage, ob die Kinder als Schlusserben oder als Nacherben eingesetzt werden sollten.

Bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente (und Erbverträge) ist neben dem wirklichen Willen der Beteiligten vor allem deren übereinstimmender Wille von Bedeutung (vgl. §§ 133, 157 BGB).

Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB

Nur wenn sich ein solcher Wille nicht feststellen lässt, ist die gesetzliche Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB heranzuziehen. Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist nach dieser Vorschrift im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.