BFH - Urteil vom 26.10.2006
II R 16/05
Normen:
AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 31 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 852
DStRE 2007, 788
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2569/02

SchSt; Festsetzungsfrist

BFH, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen II R 16/05

DRsp Nr. 2007/5547

SchSt; Festsetzungsfrist

Der Anlauf der Festsetzungsfrist richtet sich bei Aufforderung zur Abgabe einer SchSt-Erklärung auch dann nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn das FA bereits vor einer Aufforderung zur Erklärungsabgabe Kenntnis vom Erwerb erlangt hat.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 31 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schenkte ihrem Sohn (S) mit Urkunde vom 12. Februar 1997 zwei Grundstücke. Zugleich wurde die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt. Der beurkundende Notar zeigte den Erwerb im Februar 1997 an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) forderte S 1998 auf, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben; diese ging am 17. September 1998 beim FA ein. Am 27. November 2001 setzte das FA gegen S Schenkungsteuer fest; der Bescheid wurde bestandskräftig. Nachdem S dem FA mitgeteilt hatte, auf Grund eines Insolvenzverfahrens die festgesetzte Steuer nicht zahlen zu können, erließ das FA am 26. Februar 2002 gegenüber der Klägerin einen inhaltsgleichen Schenkungsteuerbescheid.