BFH - Urteil vom 12.11.1997
XI R 98/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 463
BFH/NV 1998, 656
BFHE 184, 502
BStBl II 1998, 144
DB 1998, 499
NJW-RR 1998, 829
Vorinstanzen:
FG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997,400

Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 12.11.1997 - Aktenzeichen XI R 98/96

DRsp Nr. 1998/3493

Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

»Schuldzinsen können nur dann als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die ihnen zugrundeliegende Verbindlichkeit während des Bestehens des Betriebes begründet und nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden konnte. Eine subjektive Umwidmung in Werbungskosten bei einer anderen Einkunftsart ist nicht möglich.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist die Berücksichtigung von Schuldzinsen bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers für die Streitjahre 1989 bis 1991.

I.

1. Der Kläger betrieb ein gewerbliches Einzelunternehmen. Mit Vertrag vom 28. Dezember 1988 gründeten beide Kläger, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn eine GmbH mit einer Beteiligung von jeweils 25 %. Sein Einzelunternehmen veräußerte der Kläger mit Vertrag vom 2. Januar 1989 an die GmbH; von der Veräußerung ausgenommen war das teilweise betrieblich genutzte Grundstück. Dieses Grundstück überführte der Kläger ins Privatvermögen und vermietete es an die GmbH.