Abwandlung 14.8.2: Schweizerische Erblasserin mit Schweizer Wohnsitz und Nachlass in Deutschland

Autor: Kraft

Sachverhalt Lösung Verfahren

Eine verwitwete Erblasserin mit Schweizer Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Wohnsitz in der Schweiz hinterlässt einen großen Nachlass in Deutschland. Der enterbte Sohn lebt in Deutschland und will seine Ansprüche am Nachlass durchsetzen. Der Erbe hat vor dem deutschen Nachlassgericht einen Alleinerbschein beantragt.

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1. Internationale Zuständigkeit

Da die Erblasserin keine Rechtswahl getroffen hat und zwischen der Schweiz und Deutschland auf dem Gebiet des Erbrechts keine staatsvertraglichen Sonderbestimmungen bestehen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Kapitel II der EuErbVO. Die EuErbVO ist aus deutscher Sicht anzuwenden, obwohl die Schweiz kein Mitgliedstaat ist, da die EuErbVO gem. Art. 20 universelle Geltung besitzt und auch dann anzuwenden ist, wenn nach ihren Bestimmungen das Recht eines Drittstaates anzuwenden ist. Da die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, kommt lediglich eine subsidiäre internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. in Betracht. Da die Erblasserin nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß (Art. Abs. ) und auch innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrem Tod keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Art. Abs. ), verbleibt lediglich die partielle internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Nachlass, der sich in Deutschland befindet (Art. Abs. ).