SG Dortmund - Beschluss vom 25.09.2009
S 29 AS 309/09 ER
Fundstellen:
NJ 2010, 174

SG Dortmund - Beschluss vom 25.09.2009 (S 29 AS 309/09 ER) - DRsp Nr. 2009/26843

SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009 - Aktenzeichen S 29 AS 309/09 ER

DRsp Nr. 2009/26843

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsteller trotz einer Erbschaft mit einem Wert von rund 240.000,- EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen.

Der am xxx geborene alleinstehende Antragsteller bezog bis zum 22.03.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 189,49 EUR wöchentlich aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosenhilfe wurde ihm wegen vorhandenen Vermögens (Aktien) versagt.