OLG Hamm - Urteil vom 08.11.2016
10 U 36/15
Normen:
BGB § 2346 Abs. 1; BGB § 128 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 183
FamRZ 2017, 1167
FuR 2017, 225
MDR 2017, 15
NJW 2017, 576
NotBZ 2017, 192
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 07.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 224/14

Sittenwidrigkeit eines Erbverzichts

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 10 U 36/15

DRsp Nr. 2017/140

Sittenwidrigkeit eines Erbverzichts

Die Sittenwidrigkeit eines Erbverzichts und damit dessen Unwirksamkeit kann sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung mit der dem Verzicht zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben. Das ist insbesondere der Fall, wenn die getroffenen Vereinbarungen ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verzichtenden ausweisen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 07.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 2346 Abs. 1; BGB § 128 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Erb- und Pflichtteilsverzichts, den der Kläger mit notarieller Urkunde vom 29.10.2013 gegenüber dem Beklagten erklärt hat.