Mit notariellem Vertrag vom 6. Dezember 1994 verkaufte der Kläger eine größere Anzahl von der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücken in B. für 7,15 Mio. DM an den Beklagten. Hinsichtlich eines Teils der Immobilien ist im Grundbuch ein Sanierungsvermerk zugunsten der Stadt B. eingetragen.
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