BGH - Urteil vom 03.04.1998
V ZR 143/97
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1284

Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen Verhinderung des Zugriffs der Gläubiger des Verkäufers auf den Kaufpreis

BGH, Urteil vom 03.04.1998 - Aktenzeichen V ZR 143/97

DRsp Nr. 1998/7555

Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen Verhinderung des Zugriffs der Gläubiger des Verkäufers auf den Kaufpreis

Ein Grundstückskaufvertrag ist nicht sittenwidrig, weil ein Teil des Kaufpreises dem Zugriff der Gläubiger des Verkäufers entzogen werden soll. Denn die Gläubiger haben - von den Regelungen des Anfechtungsgesetzes abgesehen - keinen generellen Anspruch darauf, daß ihr Schuldner seine Geschäfte in der Weise führt, daß ihnen der Zugriff auf sein Vermögen ermöglicht oder erleichtert wird.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 6. Dezember 1994 verkaufte der Kläger eine größere Anzahl von der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücken in B. für 7,15 Mio. DM an den Beklagten. Hinsichtlich eines Teils der Immobilien ist im Grundbuch ein Sanierungsvermerk zugunsten der Stadt B. eingetragen.