OLG Hamm - Urteil vom 27.10.2016
10 U 13/16
Normen:
BGB § 2303; BGB § 2314; BGB § 18 Abs. 1; BGB § 260 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 929
FuR 2017, 350
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 321/14

Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 10 U 13/16

DRsp Nr. 2017/579

Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist. Es ist weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers noch eine allgemeine Rechtsauffassung festzustellen, dass Eltern einem behinderten Kind ab einer gewissen Größe ihres Vermögens einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müssen, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.12.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen - wie folgt - abgeändert :

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu allen Schenkungen einschließlich etwaiger Anstandsschenkungen und Pflichtschenkungen, die die am ##.##.2010 verstorbene Erblasserin A in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tode an Dritte oder die Beklagten zu 2. und 3. oder ohne zeitliche Begrenzung an den Beklagten zu 1. vorgenommen hat, zu erteilen.

Die weitergehenden in der ersten Stufe der Stufenklage gestellten Anträge sowie der Feststellungsantrag zu Ziff. 4. der Klage bleiben abgewiesen.