OLG Köln - Urteil vom 09.12.2009
2 U 46/09
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 838
Rpfleger 2010, 140
ZEV 2010, 195
ZEV 2010, 85
Vorinstanzen:

Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments und des Verzichts auf das Pflichtteil durch ein behindertes Kind

OLG Köln, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 2 U 46/09

DRsp Nr. 2010/1015

Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments und des Verzichts auf das Pflichtteil durch ein behindertes Kind

1. Eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ihr behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen, bei seinem Tod ein anders Kind als Nacherben berufen (sog. Behindertentestament), verstößt nicht gegen die guten Sitten. 2. Ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag ist auch nicht im Falle des Bezuges von Sozialleistungen sittenwidrig.

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 3. April 2009 gegen das Urteil des Einzelrichters der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. März 2009, 37 O 653/08, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.