Mandatssituation 11.8.1: Vorbehalt der beschränkten Haftung nach § 780 ZPO

Autor: Klose

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Der Mandant ist Alleinerbe seines Vaters. Nachdem der Nachlass gerade einmal gereicht hat, um die Bestattungskosten zu bezahlen, wird der Mandant als Erbe seines Vaters auf Rückzahlung eines Darlehens, welches seinem Vater gewährt worden war, i.H.v. 50.000 Euro in Anspruch genommen. Der Mandant möchte für diese Darlehensforderung nicht persönlich haften.

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Vorbehalt der Erbenhaftung

Wird der Erbe in einem Rechtsstreit über eine Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen, muss er den Vorbehalt der Erbenhaftung rechtzeitig geltend machen, wenn er sich die Möglichkeit erhalten will, später der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel mit dem Einwand der beschränkten Haftung zu begegnen. Er kann diese Haftungsbeschränkung in seinem Sachvortrag vor dem erkennenden Gericht einwenden, er kann auch einen entsprechenden Prozessantrag stellen.

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