7.5 Rechtsmittel

Autor: Gülpen

Sofortige Beschwerde

Gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichts ist gem. §§  58  ff. FamFG die sofortige Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf. Der Erbe selbst ist allerdings lediglich im Hinblick auf die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beschwerdebefugt, da ihm im Fall der Ablehnung des Antrags mangels Antragsbefugnis die formelle Beschwer fehlt.

Sofern das Nachlassgericht der Beschwerde nicht gem. §  68 FamFG abhilft, entscheidet das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht. Ist die Beschwerde gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erfolgreich, so weist das Beschwerdegericht das Nachlassgericht an, das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen, da dieses hierfür gem. §§  354 Abs.  1, 353 Abs.  1 FamFG ausschließlich zuständig ist.

Rechtsbeschwerde

Gegen diese Einziehungsanordnung des Beschwerdegerichts besteht gem. §§ 70 ff. FamFG die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde, die jedoch zulassungsgebunden ist. Gemäß §  70 Abs.  2 Satz 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.