6.1 Anspruch auf Auseinandersetzung

Autor: Klose

Da die Erbengemeinschaft nach dem Gesetz keine auf Dauer angelegte Gemeinschaft, sondern eine von Anfang an auf ihre Aufhebung ausgerichtete Gemeinschaft ist, gibt § 2042 Abs. 1 BGB jedem Miterben das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Dieses Recht steht jedem Miterben unabhängig davon zu, wie groß sein Anteil am Nachlass ist. Auch der Miterbe mit dem kleinsten Anteil kann daher auch gegen den Willen der anderen Erben die vollständige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einschließlich der Teilungsversteigerung betreiben. Inhaltlich ist der Auseinandersetzungsanspruch auf Mitwirkung bei allen für die Auseinandersetzung erforderlichen Maßnahmen gerichtet.

Ausschluss oder Aufschub der Auseinandersetzung