5.2 Umfang der Auskunft

Autor: Kampa

Erben sind zur Auskunft verpflichtet

Das Gesetz verschafft dem Pflichtteilsberechtigten mit § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Die Erben sind verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Sie haben die für den Erbfall relevanten Vermögenspositionen offenzulegen. Dazu gehören zunächst die Aktiva und die Passiva des Nachlasses zum Todestag. Zusätzlich muss aber auch Auskunft erteilt werden über den sogenannten fiktiven Nachlassbestand. Das sind diejenigen Vermögensgegenstände und sonstigen Berechnungsfaktoren, die bei der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§§ 2325 ff. BGB) Berücksichtigung finden (zur Auskunftspflicht des Erben in Bezug auf eine vom Erblasser beherrschte Stiftung nach liechtensteinischem Recht: BGH, ZEV 2015, 163).

Auskunft über Schenkungen