Mandatssituation 7.5.7: Nachlasssicherung durch Nachlassinsolvenz

Autor: Haaser

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Siehe Mandatssituation 7.5.6. Aber: Der Mandant verfügt bereits über eine titulierte Forderung. Die hieraus betriebene Kontenpfändung verlief ohne Erfolg. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Nachlass noch über werthaltiges Betriebsvermögen verfügt. Der Mandant fragt an, wie er seine Ansprüche sichern kann.

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Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Soweit die Zweijahresfrist seit Annahme der Erbschaft durch die Erben noch nicht verstrichen ist (§ 319 InsO), ist der Nachlassgläubiger bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen (§§ 317 Abs. 1 und 2, 320 Satz 1 InsO). Zuständiges Nachlassgericht ist das Gericht am Wohnort des Erblassers bzw. am Ort der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 315 Satz 2 InsO).

Ob der Nachlass vorliegend überschuldet ist, ist für den Mandanten nicht einschätzbar. Zahlungsunfähigkeit ist i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Voraussetzungen