Mandatssituation 11.8.2: Geltendmachung des Haftungsvorbehalts nach § 785 ZPO

Autor: Klose

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Der Mandant hat sich im erstinstanzlichen Urteil die Haftungsbeschränkung im Urteil vorbehalten lassen. Trotzdem vollstreckt der Darlehensgeber mit dem vollstreckbaren Urteil jetzt in das Privatvermögen des Mandanten.

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Rechtsfolgen des Vorbehalts

Ist der Vorbehalt der Haftungsbeschränkung im Urteil aufgenommen, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten gegenüber den Nachlassgläubigern ausschließlich der Nachlass, ohne dass die Nachlassgläubiger auf das Privatvermögen des Erben zugreifen könnten. Vollstreckt der Gläubiger daher aus einem mit dem Haftungsbeschränkungsvorbehalt versehenen Urteil in das Eigenvermögen des Erben, so stehen diesem die Möglichkeiten der §§ 781, 785, 767 ZPO zu.

Warnhinweis

Zu beachten ist jedoch, dass die Haftungsbeschränkung nach § 781 ZPO nur wirkt, wenn sie im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht wird. Denn da es sich um eine Einrede handelt, ist sie vom Gericht nur zu berücksichtigen, wenn sie erhoben wird. Auf die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen findet die Haftungsbeschränkung nach § 795 Satz 1 ZPO entsprechende Anwendung.

Geltendmachung der Haftungsbeschränkung in der Zwangsvollstreckung