OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.12.2018
5 W 91/18
Normen:
BGB § 1924 Abs. 1; BGB § 1592;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 VI 162/07

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eines NachlassgerichtsAntrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen ErbscheinsEinziehung eines ErbscheinsFormelle Vaterschaft eines Erblassers als Voraussetzung der gesetzlichen ErbfolgeKeine inzidente Prüfung einer Vaterschaft im Erbscheinverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 5 W 91/18

DRsp Nr. 2020/12584

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins Einziehung eines Erbscheins Formelle Vaterschaft eines Erblassers als Voraussetzung der gesetzlichen Erbfolge Keine inzidente Prüfung einer Vaterschaft im Erbscheinverfahren

1. Ein Erbschein ist vom Nachlassgericht einzuziehen, wenn er, falls nunmehr über die Erteilung zu entscheiden wäre, nicht mehr erteilt werden dürfte. 2. Die formelle Vaterschaft des Erblassers als Voraussetzung der gesetzlichen Erbfolge nach § 1924 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dieser zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Fehlt es daran, kommt eine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinverfahren grundsätzlich nicht in Betracht.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Ottweiler vom 28. August 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1924 Abs. 1; BGB § 1592;

Gründe:

I.