OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.10.2022
5 W 71/22
Normen:
ZPO § 127 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 19/22

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von ProzesskostenhilfeBeabsichtigte Klage gegen einen Testamentsvollstrecker auf Auskunft und RechnungslegungErbrechtliche Streitigkeit

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.10.2022 - Aktenzeichen 5 W 71/22

DRsp Nr. 2022/16253

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Beabsichtigte Klage gegen einen Testamentsvollstrecker auf Auskunft und Rechnungslegung Erbrechtliche Streitigkeit

Bei der gegen den Testamentsvollstrecker beabsichtigten Klage auf Auskunft und Rechnungslegung handelt es sich um eine erbrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG, über deren Schicksal, einschließlich des entsprechenden Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO jetzt grundsätzlich die Zivilkammer zu befinden hat.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 7. Juni 2022 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 2022 - 14 O 19/22 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 4;

Gründe:

I.