OLG Rostock - Beschluss vom 13.07.2021
3 W 80/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2279; BGB § 2077;
Fundstellen:
FamRB 2022, 65
FamRZ 2022, 137
NotBZ 2022, 194
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 399/17

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragsErbvertrag zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und nachfolgende EheschließungWirksamkeit des Erbvertrags nach Ehescheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 3 W 80/20

DRsp Nr. 2022/238

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Erbvertrag zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und nachfolgende Eheschließung Wirksamkeit des Erbvertrags nach Ehescheidung

1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust, Zweigstelle Parchim - Nachlassgericht - vom 09.03.2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 96.250,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2279; BGB § 2077;

Gründe:

I.

Der Erblasser verstarb am 07.06.2017. Der Beteiligte zu 1) ist das einzige leibliche Kind des Erblassers.

Der Erblasser war in erster und einziger Ehe mit der Beteiligten zu 2) verheiratet. Die Ehe wurde am 26.10.2001 geschlossen und mit Rechtskraft vom 06.04.2006 durch das Amtsgericht Güstrow geschieden.

Am 02.05.2000 errichteten der Erblasser und die Beteiligte zu 2) vor der Notarin U. T. in P. einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag setzten sich beide gegenseitig zu Allleinerben ein und bestimmten zum Erben der Letztversterbenden die Tochter der Beteiligten zu 2), Ta. P., sowie den Beteiligten zu 1). Der Erbvertrag wurde durch das erstinstanzliche Gericht am 30.06.2017 eröffnet.