OLG Bamberg - Beschluss vom 24.03.2020
1 W 13/20
Normen:
ZPO § 99 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
MDR 2020, 1021
NJW 2020, 2649
ZEV 2020, 765
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 264/18

Sofortige Beschwerde gegen eine KostenentscheidungAbgeschlossene Auskunftsstufe

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 1 W 13/20

DRsp Nr. 2020/6855

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Abgeschlossene Auskunftsstufe

1. Bei einer Stufenklage kommt es für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO erfolgt ist, namentlich ob er Anlass zur Klage gegeben hat, grundsätzlich auf das Verhalten des Beklagten vor Erhebung der Stufenklage als solcher und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an.2. Der Kläger einer Stufenklage ist nach abgeschlossener Auskunftsstufe vor Übergang in die Leistungsstufe mit beziffertem Zahlungsantrag grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beklagten zur Zahlung aufzufordern, um bei einem Anerkenntnis die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18.11.2019 (Az.:13 O 264/18) abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.649,80 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

I.