OLG Hamm - Beschluss vom 23.07.2019
25 W 146/19
Normen:
FamFG § 85;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 225
FamRZ 2020, 279
ZEV 2019, 611
Vorinstanzen:
AG Hattingen, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 VI 108/18

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussErstattung von Kosten im Rahmen eines ErbscheinsverfahrensAuslegung einer Kostenentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 25 W 146/19

DRsp Nr. 2019/12306

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Erstattung von Kosten im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens Auslegung einer Kostenentscheidung

Weist das Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag "kostenpflichtig" zurück, ohne dass sich im Übrigen aus der Entscheidung ergibt, dass oder inwiefern das Gericht auch eine Kostenregelung über die außergerichtlichen Kosten treffen wollte, ist zur Auslegung der Kostenentscheidung auf § 80 FamFG zurückzugreifen. Danach gehören zu den Kosten sowohl die Gerichtskosten als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, die in den betreffenden Fall dann auch von der Gegenseite zu ersetzen sind.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert; auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Hattingen vom 23.07.2018 sind von dem Beteiligten zu 1) weitere 4.495,23 € - viertausendvierhundertfünfundneunzig Euro und dreiundzwanzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.12.2018 an den Beteiligten zu 4) zu erstatten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 4) trägt der Beteiligte zu 1).

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 85;

Gründe

I.