BFH - Beschluss vom 26.08.2004
II B 104/03
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 57
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 711/02

Sog. freigebige Zuwendung der öffentlichen Hand

BFH, Beschluss vom 26.08.2004 - Aktenzeichen II B 104/03

DRsp Nr. 2004/17532

Sog. freigebige Zuwendung der öffentlichen Hand

1. Dass der Staat nichts zu verschenken hat, ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung.2. Unter Umständen kann die Übertragung eines Grundstücks durch die öffentliche Hand im konkreten Fall als freigebige Zuwendung zu beurteilen sein.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Stadt B übertrug mit notariellem "Grundstücksüberlassungsvertrag" vom 9. November 1994 dem Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), einem Träger der freien Wohlfahrtspflege, ein Grundstück mit aufstehender Kindertagesstätte. Die Übertragung erfolgte "mit Zweckbindung an den als Anlage beigefügten Betreibervertrag", der --ergänzt um "Zuschussvereinbarungen"-- bereits im Dezember 1992 abgeschlossen worden war. Der Kläger verpflichtete sich, bei Wegfall der Zweckbindung das Grundstück zurückzuübertragen. Sodann hieß es, die Grundstücksübertragung erfolge unentgeltlich.