BFH - Urteil vom 16.12.1997
VIII R 11/95
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 408
BFH/NV 1998, 535
BFHE 185, 205
BStBl II 1998, 379
DB 1998, 858
NJW-RR 1998, 607
NZG 1998, 279
ZEV 1998, 79
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Sonderbetriebsvermögen bei ruhendem Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen VIII R 11/95

DRsp Nr. 1998/2377

Sonderbetriebsvermögen bei ruhendem Gewerbebetrieb

»Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmers ist nur dann als Betriebsaufgabe i. S. von § 16 Abs. 3 EStG zu beurteilen, wenn sich entweder aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, daß der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll oder der Unternehmer eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem FA abgibt (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Gesellschafter der ehemaligen M-OHG, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Generalvertreterin ein Auslieferungslager unterhalten hatte. Das Grundstück mit den Lagergebäuden hatte ihr der Gesellschafter MK unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Sie war auch berechtigt, das Grundstück zu vermieten, zu verpachten oder anderweitig zu verwerten.

Seit 1972 benötigte die OHG das Grundstück für ihren Betrieb nicht mehr. Sie verlegte ihren Firmensitz in angemietete Räume und verpachtete das Grundstück an ein anderes Unternehmen.