BFH - Urteil vom 15.12.1999
XI R 93/97
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 606
BFH/NV 2000, 650
DB 2000, 905
DStZ 2000, 452
NJW 2000, 1887
NVwZ 2000, 968
ZEV 2000, 245
Vorinstanzen:
FG Köln,

Spende an Kirchengemeinde für kulturelle Zwecke

BFH, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen XI R 93/97

DRsp Nr. 2000/2739

Spende an Kirchengemeinde für kulturelle Zwecke

»Wendet ein Spender einer Kirchengemeinde einen Betrag mit der ausdrücklichen Weisung zu, diesen für einen bestimmten kulturellen Zweck zu verwenden und geschieht dies auch, so fördert er nicht kirchliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar kulturelle Zwecke (Abweichung vom Urteil vom 18. November 1966 VI R 167/66, BFHE 88, 282, BStBl III 1967, 365).«

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 machten sie als Sonderausgaben u.a. eine Spende in Höhe von 25 000 DM für kulturelle Zwecke geltend. Die Spende hatte die Klägerin zugunsten der katholischen Kirchengemeinde St. L. durch Einzahlung auf ein Sparbuch der Gemeinde (Ausstattungsfond) erbracht. Die Kirchengemeinde hatte am 11. Dezember 1991 schriftlich bestätigt, dass sie die Spende ausschließlich zum Bau des St. A.-Brunnens verwenden würde. In einem zusätzlichen Schreiben vom 19. August 1993 bestätigte sie, dass sie durch die Errichtung des Brunnens ausschließlich den kulturellen Zweck verfolge und verwirkliche, die Erinnerung an das segensreiche Wirken der heiligen A. in der Gegend wach zu halten.