BVerwG - Urteil vom 09.12.2004
7 C 9.04
Normen:
VermG § 1 Abs. 6 § 2 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 § 31 Abs. 1c ; EGBGB Art. 25 Abs. 1 ; BEG § 181 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 142
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2137/99

Staatliches Erbrecht nach einem jüdischen Verfolgten

BVerwG, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 7 C 9.04

DRsp Nr. 2005/1722

Staatliches Erbrecht nach einem jüdischen Verfolgten

»1. § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG schließt das Erbrecht des deutschen Staates nach einem jüdischen Verfolgten aus. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke kommt eine erweiternde Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass zugunsten der jüdischen Gemeinschaft auch ausländische Staaten von der Erbfolge ausgeschlossen sind, nicht Betracht.2. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Erbberechtigung nach einem jüdischen Verfolgten nicht ohne Erbschein nachweisbar ist, hat das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 181 Abs. 2 Satz 1 BEG die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 6 § 2 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 § 31 Abs. 1c ; EGBGB Art. 25 Abs. 1 ; BEG § 181 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.