FG München - Urteil vom 08.12.2004
4 K 1557/02
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 ;

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG

FG München, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 4 K 1557/02

DRsp Nr. 2005/3108

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG

Nach Auseinandersetzung einer Nacherbengemeinschaft ist die spätere Übertragung von Miteigentumsanteilen an den Nachfolgegrundstücken nicht mehr steuerbefreit.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zu Recht die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 3 GrEStG versagt hat.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.12.1999 schloss der Kläger mit seiner Schwester (S) einen Tauschvertrag über Grundstücke folgenden Inhalts:

- S vertauscht ihren 11/18 Miteigentumsanteil am Grundstück L. an den Kläger und entrichtete eine Tauschaufgabe von 1.100.000 DM;

- der Kläger vertauschte seine 7/18 Miteigentumsanteil an den Grundstücken H. und W. an S;

- jeder Miteigentümer wird durch den Tausch künftig Alleineigentümer des Tauschgrundstücks;

- etwa anfallende Grunderwerbsteuer trägt jeder Erwerber für seinen Erwerb.