FG Niedersachsen - Urteil vom 12.05.2004
3 K 326/01
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 209
EFG 2005, 291
Steuertelex 2005, 216

Steuerfreibetrag; Kapitalgesellschaftsanteil; Erbschaftsteuer; Wesentliche Beteiligung - Anwendungsbereich des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 3 K 326/01

DRsp Nr. 2005/739

Steuerfreibetrag; Kapitalgesellschaftsanteil; Erbschaftsteuer; Wesentliche Beteiligung - Anwendungsbereich des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG

1. § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG begünstigt den Übergang von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nur, wenn diese zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker zu diesem Zeitpunkt zu mehr als 25 v.H. unmittelbar am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist. 2. Die Vergünstigung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die Beteiligung ertragsteuerlich durch § 17 EStG Nachteile hinzunehmen hat. 3. Eine Ausweitung des Begünstigungstatbestandes des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG kommt nach dem Zweck des Gesetzes nicht in Betracht.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1, 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist neben seinen beiden Geschwistern Miterbe zu gleichen Teilen nach dem am 14.02.1999 verstorbenen Vater V. Die Ehefrau und Mutter der drei gemeinsamen Kinder, Frau M, wurde Vermächtnisnehmerin.

Zum Nachlassvermögen gehören GmbH-Anteile an der Firma X GmbH in Höhe von 21,212 % bezogen auf das Nominalkapital von 6,6 Mio. DM. Hiervon erhielt Frau M einen nominellen Anteil von 131.000,00 DM als Vermächtnis und die drei Kinder einen nominellen Anteil von jeweils 423.000,00 DM.