I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrer am 16. Dezember 1989 verstorbenen Mutter. Die Klägerin gab in ihrer auf Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) abgegebenen und beim FA am 2. Mai 1990 eingegangenen Erbschaftsteuererklärung u.a. den Bargeldbestand der Erblasserin mit 850 DM und die in einem Schließfach der Erblasserin vorgefundenen Werte mit 500 DM an. Durch Freistellungsbescheid vom 15. Mai 1990 stellte das FA den Erwerb der Klägerin steuerfrei.
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