BFH - Beschluss vom 27.11.2003
II B 104/02
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 463
ZEV 2004, 210
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 10.7.2002 - 4 K 3912/01 Erb,

Steuerhinterziehung; Festsetzungsfrist

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen II B 104/02

DRsp Nr. 2004/319

Steuerhinterziehung; Festsetzungsfrist

1. Das in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO enthaltene Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung ist von der FinVerw und den FG in eigener Zuständigkeit ausschließlich nach den Vorschriften der AO und der FGO zu prüfen.2. Da die Festsetzung der hinterzogenen Steuer keine strafrechtliche Sanktion ist, findet die strafrechtliche Unschuldsvermutung keine Anwendung.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrer am 16. Dezember 1989 verstorbenen Mutter. Die Klägerin gab in ihrer auf Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) abgegebenen und beim FA am 2. Mai 1990 eingegangenen Erbschaftsteuererklärung u.a. den Bargeldbestand der Erblasserin mit 850 DM und die in einem Schließfach der Erblasserin vorgefundenen Werte mit 500 DM an. Durch Freistellungsbescheid vom 15. Mai 1990 stellte das FA den Erwerb der Klägerin steuerfrei.