BGH - Urteil vom 07.07.2011
5 StR 561/10
Normen:
StGB § 13 Abs. 2; StGB § 227; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2011, 2895
NStZ 2012, 86
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.03.2010

Strafbarkeit eines Schönheitschirurgen im Falle einer Unterlassung einer rechtzeitigen Einweisung einer komatösen Patientin zur cerebralen Reanimation in ein Krankenhaus; Einhaltung des ärztlichen Standards im Falle der Vornahme einer komplexen mehrstündigen Operation ohne Hinzuziehung eines Anästhesisten

BGH, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 5 StR 561/10

DRsp Nr. 2011/14502

Strafbarkeit eines Schönheitschirurgen im Falle einer Unterlassung einer rechtzeitigen Einweisung einer komatösen Patientin zur cerebralen Reanimation in ein Krankenhaus; Einhaltung des ärztlichen Standards im Falle der Vornahme einer komplexen mehrstündigen Operation ohne Hinzuziehung eines Anästhesisten

Zur Strafbarkeit gemäß § 227 StGB und zum Tötungsvorsatz eines Schönheitschirurgen, der es vorübergehend unterlassen hat, seine wegen eines Aufklärungsmangels rechtswidrig operierte komatöse Patientin zur cerebralen Reanimation in ein Krankenhaus einzuweisen.

Tenor

1.

Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. März 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tathergang, die zur Begründung des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge getroffen worden sind, sowie die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen im Übrigen und diejenigen zur Person des Angeklagten. All diese Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Insoweit werden die Rechtsmittel verworfen.

2.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil im Strafausspruch und in der zur konventionswidrigen Verfahrensverzögerung ergangenen Kompensationsentscheidung aufgehoben.

3.