BGH - Beschluss vom 02.10.2019
XII ZB 164/19
Normen:
BGB § 1804; BGB § 1908i Abs. 2 S. 1; BGB § 2301;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 536
FGPrax 2020, 34
FamRB 2020, 71
FamRZ 2020, 188
FuR 2020, 114
MDR 2020, 106
NJW 2020, 617
NZG 2020, 423
ZEV 2020, 52
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 XVII 1/94 T
LG Aachen, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 474/18

Streit um die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Schenkungsversprechens; Abgrenzung der bis zum Tode des Schenkers aufgeschobenen Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen; Geschäfts- und Testierunfähigkeit des Schenkers aufgrund geistiger Behinderung; Schenkungsverbot

BGH, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen XII ZB 164/19

DRsp Nr. 2019/16743

Streit um die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Schenkungsversprechens; Abgrenzung der bis zum Tode des Schenkers aufgeschobenen Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen; Geschäfts- und Testierunfähigkeit des Schenkers aufgrund geistiger Behinderung; Schenkungsverbot

a) Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11 - FamRZ 2012, 967).b) Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. März 2019 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 100.000 €

Normenkette:

BGB § 1804; BGB § 1908i Abs. 2 S. 1; BGB § 2301;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Schenkungsversprechens.