OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.12.2012
5 W 54/12
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
MDR 2013, 242
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 637
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 399/11

Streitwert einer Stufenklage bei Ankündigung einer Teilklage in der Leistungsstufe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen 5 W 54/12

DRsp Nr. 2013/1448

Streitwert einer Stufenklage bei Ankündigung einer Teilklage in der Leistungsstufe

Orientierungssätze: Der Streitwert einer Stufenklage bemisst sich nach dem Wert der Auskunft, wenn der Kläger von vornherein ankündigt, nach Erteilung der Auskunft in der Leistungsstufe nur einen Teilanspruch geltend zu machen, der unterhalb des Werts des Auskunftsanspruchs liegt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwert für die I. Instanz auf 90.000,00 EUR

f e s t g e s e t z t.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Landgericht Heilbronn zusammen mit dem Urteil vom 08.08.2012 vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 10.000,00 EUR.

Gegenstand des Rechtsstreits sind Provisionsansprüche, welche die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehegatten R anlässlich des Verkaufs einer Lizenz bezüglich der "J "-Maschine von der Beklagten an die N AG im Jahre 2011 geltend macht. Die Klägerin trägt vor, dass zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann abgesprochen gewesen sei, dass ihr Ehemann 20% des Kaufpreises als Provision erhalte. Vor Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits hatte der Ehemann der Klägerin der Beklagten eine Provision von 450.000,00 EUR aus einem angenommenen Kaufpreis von 2,25 Mio. EUR in Rechnung gestellt.