BGH - Beschluß vom 17.12.2003
IV ZR 28/03
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 768
FamRZ 2004, 863
MDR 2004, 813
NJW-RR 2004, 724
WM 2004, 2128
ZEV 2004, 290
ZfIR 2004, 795
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Streitwert für Klage gegen den Testamentsvollstrecker

BGH, Beschluß vom 17.12.2003 - Aktenzeichen IV ZR 28/03

DRsp Nr. 2004/3360

Streitwert für Klage gegen den Testamentsvollstrecker

»Zum Streitwert der bestrittenen Befugnisse eines Testamentsvollstreckers.«

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung der beiden Nachlässe ihrer Eltern. Dabei geht es jetzt noch um drei Komplexe:

1. Die Klägerin hat den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, d.h. als Beklagter zu 2), auf Feststellung in Anspruch genommen, daß er verpflichtet sei, das ursprünglich den Eltern gehörende Hausgrundstück bei der Auseinandersetzung auf sich persönlich zu übertragen und der Klägerin die im gemeinschaftlichen Testament der Eltern vorgesehene Ausgleichszahlung von 750.000 DM zu leisten. Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit nicht - wie vom Beklagten zu 2) beantragt - als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen, weil das Haus nach dem Tod des zuerst verstorbenen Vaters von der Mutter als befreiter Vorerbin schon zu Lebzeiten jeder der Parteien je zur Hälfte übertragen worden ist, damit wirksam aus dem Nachlaß ausgeschieden sei und einer Erbauseinandersetzung nicht mehr unterliege.