OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.10.2012
19 W 58/12
Normen:
GKG § 40; GKG § 44;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 402/11

Streitwert für Stufenklage nach erteilter Auskunft - Zur Festsetzung des Streitwertes für eine Stufenklage, wenn der Leistungsantrag nach erteilter Auskunft einem geringeren Wert als der bei Klageeinreichung nicht bezifferte Zahlungsanspruch hat

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2012 - Aktenzeichen 19 W 58/12

DRsp Nr. 2012/22197

Streitwert für Stufenklage nach erteilter Auskunft - Zur Festsetzung des Streitwertes für eine Stufenklage, wenn der Leistungsantrag nach erteilter Auskunft einem geringeren Wert als der bei Klageeinreichung nicht bezifferte Zahlungsanspruch hat

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 17.08.2012 (Nr. 4 des am 17.08.2012 verkündeten Schlussurteils) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Gebührenstreitwert für den Auskunftsanspruch auf 7.106,58 EUR und der Gebührenstreitwert für die Zeit ab dem 05.04.2012 auf 725,53 EUR festgesetzt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 44;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert für die Stufenklage zu Recht gemäß § 44 GKG entsprechend dem Wert des bei Klageeinreichung noch nicht bezifferten Zahlungsanspruches auf 28.426,31 EUR festgesetzt. Denn maßgeblich für die Wertfestsetzung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Dabei sind auch noch nicht bezifferte Anträge zu berücksichtigen, weil auch diese mit der Einreichung einer Stufenklage anhängig werden (BGH, NJW-RR 1995, 513; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 254 Rn. 1).