OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.09.2014
5 W 44/14
Normen:
VBVG §§ 1 ff.; BGB § 1975; BGB § 1836;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 VI 578/08

Stundensatz eines als Nachlasspfleger tätigen Rechtsanwalts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.09.2014 - Aktenzeichen 5 W 44/14

DRsp Nr. 2015/15731

Stundensatz eines als Nachlasspfleger tätigen Rechtsanwalts

Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Nachlasspfleger, bei der es auch um die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft und die Klärung vielfältiger rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Nachlasses durch Gläubiger geht, rechtfertigen einen Stundensatz von 125 € netto.

1. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) vom 10.06.2013 und 14.06.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Saarbrücken vom 03.05.2013 - 18 VI 578/08 - wie folgt abgeändert:

Auf den Antrag des Nachlassverwalters vom 27.07.2012 wird dem Nachlassverwalter unter Abweisung seines Antrags im Übrigen für seine Tätigkeit in der Zeit vom 29.01.2010 bis zum 15.07.2012 eine Vergütung in Höhe von 27.395,29 EUR bewilligt.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer tragen jeweils 10%, der Beschwerdegegner trägt 80% der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VBVG §§ 1 ff.; BGB § 1975; BGB § 1836;

Gründe:

I.