Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung der gemeine Wert eines Geschäftsanteils an der X-GmbH (nachstehend: GmbH) und dabei insbesondere streitig, ob und in welchem Umfang von dem nach dem sog. Stuttgarter Verfahren ermittelten Wert weitere Abschläge unter dem Gesichtspunkt einer nur minimalen Beteiligung sowie der Unverkäuflichkeit der Beteiligung (Veräußerungsbeschränkungen) gerechtfertigt sind.
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