OLG Köln - Urteil vom 03.12.2020
24 U 62/20
Normen:
BGB § 1143 Abs. 1; BGB § 1185 Abs. 1; BGB § 873; BGB § 1154 Abs. 3; BGB § 826;
Fundstellen:
ZEV 2021, 602
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 267/19

Teilauseinandersetzungsvereinbarung betreffend den in einen Nachlass fallenden hälftigen Eigentumsanteil eines Erblassers an einem GrundstückZwangssicherungshypothek als Buchhypothek

OLG Köln, Urteil vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 24 U 62/20

DRsp Nr. 2021/7888

Teilauseinandersetzungsvereinbarung betreffend den in einen Nachlass fallenden hälftigen Eigentumsanteil eines Erblassers an einem Grundstück Zwangssicherungshypothek als Buchhypothek

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Mai 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 267/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.911,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1143 Abs. 1; BGB § 1185 Abs. 1; BGB § 873; BGB § 1154 Abs. 3; BGB § 826;