BFH - Urteil vom 17.10.2007
II R 53/05
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 § 11 ; BewG § 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 484
BFHE 218, 409
BStBl II 2008, 256
DB 2008, 564
FamRB 2008, 143
FamRZ 2008, 611
NJW 2008, 943
NotBZ 2008, 166
ZEV 2008, 208
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 422/2001

Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Geldzuwendung bei Beginn der Ehe

BFH, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen II R 53/05

DRsp Nr. 2008/3787

Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Geldzuwendung bei Beginn der Ehe

»Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Teilverzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.«

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 § 11 ; BewG § 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloss am 22. Juli 1997 mit ihrem späteren Ehemann (E) einen notariell beurkundeten Ehevertrag, durch den u.a. Regelungen über ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt getroffen wurden. Danach bleibt es im Grundsatz bei der gesetzlichen Regelung dieses Anspruchs. Der Anspruch beträgt jedoch monatlich höchstens (wertgesichert) 10 000 DM und ermäßigt sich im Falle der Wiederverheiratung der Klägerin nach einer Scheidung auf die Hälfte. Außerdem waren sich die Beteiligten darüber einig, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, im Falle einer Ehescheidung eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Einer in dem Ehevertrag ferner getroffenen Vereinbarung entsprechend zahlte E im Jahr 1997 als "Gegenleistung" für den teilweisen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt an die Klägerin einen mit dem Zeitpunkt der Eheschließung fällig gewordenen Geldbetrag von 1 500 000 DM.