OLG Köln - Beschluss vom 21.08.2019
2 Wx 216/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; WTG § 24 Abs. 1; WTG §§ 4 ff.; WTG § 34 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 633
FGPrax 2019, 225
FamRB 2020, 2
FamRZ 2019, 1955
FuR 2020, 127
MDR 2019, 1455
NotBZ 2020, 197
ZEV 2019, 703
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 VI 477/17

Testamentarische Erbeinsetzung einer ambulant tätigen Pflegekraft durch die zu pflegende PersonAnwendbarkeit des WTG

OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 216/19

DRsp Nr. 2019/12763

Testamentarische Erbeinsetzung einer ambulant tätigen Pflegekraft durch die zu pflegende Person Anwendbarkeit des WTG

Die testamentarische Erbeinsetzung einer ambulant tätigen Pflegekraft durch die zu pflegende Person ist nicht gem. § 134 BGB i.V.m. § 7 WTG NRW unwirksam.

Auf ambulante Dienste sind die Regelungen des 2. Kapitels, d.h. die §§ 4-10 WTG, insbesondere § 7 WTG, gem. § 34 S. 1 WTG nur anwendbar, wenn sie ihre Leistungen in Angeboten gem. § 24 Abs. 1 WTG erbringen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 27.03.2019 wird der am 19.03.2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln, 29 VI 477/17, aufgehoben. Die Sache wird unter Aufhebung des Verfahrens zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 02.10.2017 auf Erteilung eines Alleinerbscheins und des Antrags des Beteiligten zu 2) vom 04.10.2017 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der ihn und den Beteiligten zu 3) als Erben zu je 1/2-Anteil ausweist, jeweils nach dem am 14.06.2017 verstorbenen W. B. an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

2.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; WTG § 24 Abs. 1; WTG §§ 4 ff.; WTG § 34 S. 1;

Gründe

I.